Energieaudit Österreich

Österreich

Der Begriff Energieaudit wird im neuen EEffG § 37 wie folgt definiert:
Eine regelmäßige Überprüfung […] zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.
In Österreich sind die gesetzlichen Vorgaben zu den Energieaudits im nationalen Energieeffizienzgesetz (EEffG) beschrieben.
Energieeffizienzgesetz (EEffG)
§ 41 Energieaudits und Management bei großen Unternehmen
Folgende Unternehmen sind zu der Durchführung von Energieaudits oder der Etablierung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet:
- große Unternehmen
- Unternehmen, welche die Schwellenwerte im vorherigen Kalenderjahr überschritten
- Unternehmen, welche innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmen stehen oder mehr als 50 % ihres Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 „ verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte im vorherigen Kalenderjahr überschritten haben.
Weiters müssen die Ergebnisse des Energieaudits dokumentiert und die erworbenen Kenntnisse bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden.
§ 42 Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
Verpflichtete Unternehmen müssen mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit (gemäß §17 und § 18) durchführen lassen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (z.B. nach ISO 50001 oder ISO 14001) verfügen.
Das durchzuführende Energieaudit hat den Vorgaben des Anhang 1 zu § 42 zu entsprechen.
Weiters müssen die verpflichtenden Unternehmen:
- den Energieauditbericht von der oder dem Energieauditor*in unterschreiben lassen.
- Vereinbarungen mit der oder dem Energieauditorin müssen schriftlich so gestaltet, dass die Ergebnisse des Audits an anderweitige Energiedienstleisterinnen weitergegeben werden können.
- das Energieaudit unabhängig von dem auditierenden Unternehmensbereich durchführen.
§ 43 Standardisiertes Berichtswesen
Energieaudits und Managementsysteme müssen den Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 entsprechen und durch standardisierte Kurzberichte dokumentiert werden.
Folgende Informationen müssen unter anderem in den Kurzberichten enthalten sein:
- allgemeine Unternehmensdaten
- Energieverbrauchsdaten der einzelnen Energieträger
- Hauptenergieverbrauchsfaktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
- Anwendung eines dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren
- umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre
- Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren
Bei Energieaudits müssen zusätzlich Angaben zu dem oder der Energieauditor/*in und deren fachlichen Qualifizierung laut § 12 inkludiert werden.
§ 44 Qualitätsstandards
Energieauditor/*innen müssen die fachliche Qualifizierung für mind. einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport) erfüllen:
- Berufsrechtliche Anforderungen
- Fachkenntnisse durch entsprechende Ausbildung
- praktische Erfahrung (mind. drei Jahre im Bereich der Energieeffizienz in den letzten fünf Jahren)
Anhang 1 zu § 42 Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme
Energieaudits müssen auf aktuellen und nachvollziehbaren (Betriebs-)Daten basieren und müssen alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche (mind. 10% Anteil am Gesamtenergieverbrauch) aufzeigen. Weiters müssen sie allgemeine Unternehmensbeschreibungen enthalten sowie verhältnismäßig und repräsentativ sein. Außerdem müssen im Zuge des Audits Maßnahmen hinsichtlich der Reduktion des Energieverbrauchs, der Verbesserung der Energieeffizienz sowie dem forcierten Einsatz von erneuerbaren Energieträgern identifiziert und analysiert werden. Energieaudits müssen gemäß den einschlägigen internationalen oder übernommenen Normen durchgeführt werden.
Es gibt drei wesentliche Energieverbrauchsbereiche: Gebäude, Produktionsprozesse und Transport
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Große Unternehmen müssen mind. alle 4 Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen (sofern sie über kein Managementsystem nach ISO 50001 oder ISO 14001 verfügen).
- Ergebnisse müssen dokumentiert und an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden.
- Energieauditoren und - auditorinnen müssen über genügend Kenntnisse verfügen und registriert sein.
- Energieaudits müssen neben den Anforderungen der den einschlägigen internationalen oder übernommenen Normen entsprechen und den im Anhang 1 zu § 42 des EEffG angeführten Anforderungen erfüllen.
KMU und verbundene Unternehmen aufgepasst!
- KMU: Kleine und mittlere Unternehmen müssen kein Energieaudit durchführen, können aber stattdessen eine Energieberatung durchführen, welche ebenfalls dokumentiert und anschließend bei der Energieeffizienz-Monitoringstelle gemeldet werden kann.
- Verbundene Unternehmen: Sollte ein Unternehmen mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind diese zusammenzurechnen. In diesem Fall genügt ein Energieaudit oder Managementsystem für den gesamten Konzern, allerdings muss dann auch jeder Konzernteil in dem Audit oder Managementsystem erfasst sein.
Fragen zu Energieaudits in Österreich
Wer muss ein Energieaudit machen??
Große Unternehmen müssen mindestens alle 4 Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen oder über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (nach ISO 50001 oder ISO 14001) verfügen.
Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?
Energieaudits müssen von Großunternehmen mindestens alle 4 Jahre durchgeführt und anschließend die Ergebnisse gemeldet werden (sofern sie über kein Managementsystem nach ISO 50001 oder ISO 14001 verfügen).
Wie läuft ein Energieaudit ab?
Der generelle Ablauf eines Audits sieht wie folgt aus:
Nach einer Terminvereinbarung nimmt der oder die Energieauditor*in Kontakt mit Ihnen auf und erklärt Ihnen, was er oder sie für das Audit benötigt (Energiedaten etc.). Anschließend wird eine Begehung des Standortes arrangiert, um eine Ersterhebung von Daten durchzuführen. Danach werden die Probleme besprochen und eine Lösung definiert. Nach Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgt der Energieauditbericht, welcher anschließend an die Monitoringstelle weitergeleitet wird, um den Erfolg des Audits zu melden.
Weiters kann der Auditablauf in 3 verschiedene Phasen geteilt werden:
Zuerst werden alle notwendigen Daten und Dokumente gesammelt sowie andere Vorbereitungsaufgaben getroffen. Während des Audits wird die Effizienz der verschiedenen Prozesse gründlich unter die Lupe genommen und dokumentiert. Die gesammelten Daten werden analysiert und anhand dessen werden Verbesserungsvorschläge formuliert.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Energieauditoren oder -auditorinnen zählen zu den Erbringern von Energiedienstleistungen, welche im Register gemäß Abs. 3 eingetragen sein und über folgende Mindestanforderungen verfügen müssen:
- Erfolgreicher Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung und eine mind. einjährige Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz.
- Eine zumindest dreijährige berufliche Tätigkeit in dem Bereich der Energieeffizienz, die nicht länger als fünf Jahre zurückreicht.
Aktuell bieten wir keine Dienstleistungen für Privatpersonen an.
Weiterführende Informationen:
Wie möchten Sie uns kontaktieren?
- Telefon:
- E-Mail:
- Kostenloser Online-Termin: Termin buchen